Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen kommentiert: Bescheidene Angemessenheit oder angemessene Bescheidenheit? Zum Diskussionsstand der Urhebervergütung

Spätestens seit der letzten Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Publikumsverlage ist ja bekannt, dass Aufbau-Verleger Bernd F. Lunkewitz nicht viel von Kollektivierungstendenzen in der Verlagsbranche hält. Nun allerdings dürfte ihm der kollektive Dank vieler Verlegerkollegen und Verlagsmitarbeiter sicher sein, denn er hat mit respektvollen, aber klaren Worten auf die kürzlich erhobenen Forderungen von Günter Grass, die Urheber höher zu vergüten, erwidert und sie in einen stärkeren Bezug zur Branchenrealität gestellt. [mehr…]

Bei einem Symposium der Verwertungsgesellschaft Wort in Berlin und in einem nachfolgenden FAZ-Beitrag vom 18. Januar 2005 erinnerte Günter Grass bekanntlich an Heinrich Böll, der von seinen Mitautoren seinerzeit das „Ende der Bescheidenheit“ gefordert hatte. Grass verlangte vom Gesetzgeber, dass die demnächst anstehende Novellierung des Urhebervertragsrechts die Position der Urheber deutlich stärken solle.

Um die seiner Ansicht nach verbesserungsbedürftige Position der Autoren zu belegen, führte Grass das von ihm regelmäßig verwendete Beispiel einer Autorin an, die nach zwei arbeitsintensiven Jahren Manuskriptarbeit ihr Erstlingswerk an einen Verlag verkauft hatte. Der Verlag konnte bei einem Ladenpreis von € 19,80 knapp 4.000 Bücher absetzen, was bei einem zehnprozentigen Absatzhonorar zu einem „mageren Erlös nach zwei Jahren Arbeit“ von € 8.200 für die Autorin führe.

In der FAZ vom 25. Januar 2005 greift Aufbau-Verleger Lunkewitz dieses Beispiel auf. Seine Kalkulation endet aber im Gegensatz zur Grass’schen Darstellung nicht beim Autorenhonorar, sondern bezieht auch die Verlagsseite ein. Das führt zu dem nicht überraschenden Ergebnis, dass der Verlag mit jenem Titel nicht nur überhaupt keinen Gewinn sondern € 4.600 Verlust gemacht hat. Wenn bei jenem Titel auch noch eine Übersetzung angefallen wäre, erhöhte sich der Verlagsverlust bereits nach alter Rechtslage um weitere € 8.000 für die Übersetzervergütung. Bei Erfüllung der aktuellen Übersetzerforderungen verdreifachten sich die ohnehin bereits verlustbringenden Übersetzeraufwendungen nochmals.

Vor diesem Hintergrund kommt Lunkewitz zum Schluss, dass die Forderung von Grass an die Verlage, höhere Honorare zu bezahlen, entweder ein zum Scheitern verurteilter Appell an die Leser sei, mehr Bücher zu kaufen, oder die vergebliche Forderung nach höheren Buchpreisen oder nach niedrigeren Löhnen für die Mitarbeiter oder nach niedrigeren Gewinnen bzw. höheren Verlusten für die Verlage.

Die geforderte Erhöhung der Übersetzerhonorare führe also dazu, dass künftig jeder Titel für sich durchkalkuliert werden müsse. Das aber sei das Ende der Mischkalkulation, befördere den Trend zu Bestsellerautoren und erschwere das schon jetzt von Grass beklagte Dasein der noch wenig bekannten literarischen Autoren. Deshalb befürchtet Lunkewitz nicht nur das „Ende der Bescheidenheit“ sondern auch das Ende der Solidarität der wenigen gut verdienenden Urheber mit der Vielzahl der geringer verdienenden Kolleginnen und Kollegen.

Juristen wunderten sich ohnehin, weshalb Grass seine Forderung an die Verlage vor dem Hintergrund einer angeblich bevorstehenden Neuregelung des Urhebervertragsrechts äußerte. Denn beim Symposium der VG Wort, das Grass als Forum für seine Forderungen nutzte, ging es eigentlich um etwas ganz anderes als um urhebervertragliche Themen, nämlich um die Novellierung des Urheberrechts im Rahmen des sog. Zweiten Korbes. Der bereits im Jahre 2003 ins deutsche Urheberrecht aufgenommene sog. Erste Korb hatte eine EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt und dabei Fragen des Kopierschutzes geregelt. Beim noch nicht beschlossenen Zweiten Korb geht es vor allem um Fragen der Privatkopie und deren heftig umstrittener indirekter Vergütung durch Geräteabgaben.

Daneben, dies die einzige und öffentlich bislang kaum diskutierte urhebervertragliche Komponente im Gesetzesentwurf, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Urheber Verlagen Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten einräumen.

Die von Grass in Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle erhobene Forderung nach dem Gesetzgeber und einer weiteren Verbesserung urhebervertraglicher Rechte überrascht aber nicht nur angesichts des darauf nicht ausgerichteten Regelungskreises des Zweiten Korbs, sondern auch angesichts der bereits erfolgten, in ihren ganzen Konsequenzen noch nicht abzusehenden urhebervertraglichen Aktivitäten des Gesetzgebers aus dem Jahr 2002.

Damals trat bekanntlich eine Neuregelung des Urheberechtsgesetzes (UrhG) in Kraft, durch die das Urhebervertragsrecht bereits einschneidende Änderungen zugunsten der Urheber erfahren hat. Seitdem können Urheber innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss von ihrem Verlag eine Erhöhung der nach sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen eigentlich vertraglich bindend festgesetzten Vergütung verlangen, wenn diese nicht „angemessen“ ist (§ 32 UrhG). Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen in den verschiedenen Medienbereichen können Urhebervereinigungen mit einzelnen Verwertern oder deren Vereinigungen gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen (§ 36 UrhG).

Grass erwähnt mit keinem Wort seitdem eingetretene interessante Entwicklungen bei der Autorenvergütung. Hinsichtlich der Vergütung der Autoren belletristischer Werke hatte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verdienstvollerweise eine Mediation zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels übernommen, die bereits letztes Jahr zu einem gemeinsam ausgearbeiteten Kompromisspapier über “Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache” geführt hat. [mehr…]

Nachdem vor kurzem bei der AG Publikumsverlage zahlreiche Anwesende die Bereitschaft signalisierten, jenes Papier zum Gegenstand künftiger Autorenhonorierung zu machen, stimmten nun auch die Vertreter des Verbands deutscher Schriftsteller in ver.di sowie eine repräsentative Anzahl deutscher Belletristikverlage den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu, durch die den Autoren im Regelfall bei Hardcovern zehn Prozent vom Nettoladenpreis vergütet werden soll. Damit hat ver.di erreicht, was die Gewerkschaft im damaligen Gesetzgebungsvorhaben, etwa in der Anhörung des Rechtsausschusses am 15.10.2001, stets gefordert hat: „Gerade im Verlagswesen steht der Grundsatz der Angemessenheit der Autorenvergütung seit Jahrzehnten fest: Zehn Prozent vom Ladenpreis eines gebundenen Buches sind bei belletristischen Werken die Regel, deren Angemessenheit wird nicht angezweifelt.“

Was die Situation der Übersetzer betrifft, bemerkt Grass lediglich, dass nach der Novelle des Urhebervertragsrechts von 2002 einige Verbesserungen zugunsten der Übersetzer auf dem Weg sind, diese Verbesserungen bisher aber von kaum einem Verlag verwirklicht worden sind. Die wirkliche Situation ist jedoch vielschichtiger und leider weit entfernt von einer vergleichbaren, für alle Beteiligten akzeptablen Branchenregelung wie bei den belletristischen Autoren.

Bekanntlich hat ver.di den Gesetzesvätern in die Feder diktiert, dass die bei den Übersetzern bislang feststellbare Branchenpraxis nicht der Redlichkeit entspreche. Hier besteht seitdem von Gesetzes wegen der Generalverdacht, alle deutschen Verlage hätten die Übersetzer bislang unredlich vergütet, ein in seinem Unwerturteil erstaunlicher Vorwurf. Die Verlage hatten nach Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts Verlegervereinigungen gegründet, um zu sondieren, ob die Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln mit den organisierten Übersetzern möglich ist. Dazu haben sie ein Jahr lang Gespräche mit Vertretern der Gewerkschaft ver.di geführt.

Diese Gespräche sind schließlich ergebnislos abgebrochen worden. [mehr…] Eine unter Vermittlung des Bundesjustizministeriums auch auf diesem Gebiet begonnene Mediation zwischen Vertretern der Verlage und der Gewerkschaft ver.di wurde vom Mediator beendet, als sich zeigte, dass die Gewerkschaftssekretäre von ihrer eingangs erhobenen Forderung nach einer Verdreifachung der Übersetzerhonorare nicht abrückten. Nach Abbruch der Verbandsgespräche hat auf Klage von ver.di das Kammergericht Berlin vor kurzem ein Schlichtungsverfahren zwischen dem Börsenverein und ver.di angeordnet .

Angesichts des satzungsmäßigen Neutralitätsgebots des Börsenvereins, das eine taugliche Verhandlungsführerschaft für die Interessen der Verlage wohl ausschließen dürfte, ist dessen Ausgang völlig offen.

Verstärkt wird die Unklarheit über die weitere Entwicklung der Übersetzervergütung dadurch, dass einzelne ver.di-Mitglieder unter den Übersetzern Schreiben an Verlage geschickt haben, durch die sie ihre Wünsche nach einer Anhebung der vertraglichen Vergütung auf ein ihrer Ansicht nach angemessenes Niveau mitteilen. Nun folgten in zahlreichen Fällen den Briefen Klagen der Übersetzer auf Honorarverdreifachung vor den Gerichten in München, Berlin, Hamburg und vermutlich weiteren Städten. Diese jeweils separat geführten Verfahren werden sich voraussichtlich an zwei Urteilen des Oberlandesgerichts München orientieren, die im Jahre 2003 für sog. Bestsellerfälle entschieden, dass (nur) bei außergewöhnlichem Verkaufserfolg eine Absatzbeteiligung der Übersetzer von ein bis drei Prozent, je nach Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, angemessen sei, darauf aber die üblicherweise bezahlten Pauschalhonorare anzurechnen sind.

Zahlreiche Verlage haben in ihren Übersetzerverträgen eine Beteiligung in der vom Münchner Gericht geforderten oder ähnlichen Größenordnung für Bestseller bereits vereinbart. Eine Verdreifachung der Honorare ist aber weder in den genannten Urteilen noch in den Übersetzerverträgen oder im Gesetz vorgesehen. Sie steht allerdings seit Jahren in den Positionspapieren von ver.di, wo eine Orientierung der Übersetzervergütung an den Beamtengehältern von Studienräten gefordert wird. Sollte dies Realität werden, hätte das vermutlich eine drastische Einschränkung der ausländischen Titel in deutschen Verlagsprogrammen zur Folge. Das wäre, sollte es beabsichtigt sein, eine sehr zweifelhafte Form der Förderung deutschsprachiger Buchkultur, denn zahlreiche deutsche Verlagsmitarbeiter und auch Übersetzer würden sie nur noch sehr eingeschränkt, nämlich allenfalls als Leser, nicht mehr als Marktteilnehmer, genießen können.

Rainer Dresen, 39, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts.

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