Rainer Dresen über die Zukunft von Biographien im Lichte des „Caroline-Urteils“

Der Markt für Biographien boomt, wie ein Blick auf die aktuellen Bestsellerlisten beweist. Dort finden sich die Lebenserinnerungen von Bill Clinton, Jan Ullrich, Günter Netzer, Oliver Kahn, Lance Armstrong, Gloria von Thurn und Taxis, Udo Jürgens und anderen.

In regelmäßigen Abständen ergehen Entscheidungen nationaler Gerichte gegen Biographien (Bohlen, Grönemeyer, Gloria von Thurn und Taxis) und engen den Spielraum der Verlage für künftige Projekte zunehmend ein. Nun müssen sich die Verlage auch noch mit der aktuellen „Caroline-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander-setzen, gegen die trotz öffentlichen Protests von Zeitungs- und Zeitschriftenverleger kein Rechtsmittel durch das Bundeskabinett eingelegt wird. Unmittelbar bindende Wirkung hat das Straßburger Urteil für deutsche Gerichte nicht. Es ist allerdings zu erwarten, dass früher oder später zumindest das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung übernehmen wird, um zu verhindern dass die Beklagte Bundesrepublik Deutschland bei beharrlicher Negierung des Urteils Strafgeld bezahlen muss. Möglicherweise fühlt sich auch mancher Richter an Pressekammern der Landgerichte veranlasst, die europäischen Grundsätze bereits bei nächster Gelegenheit anzuwenden. Darauf schließen lässt ein erster Kommentar des Urteils aus Fachkreisen. Ein Rechtsprofessor begrüßt in der renommierten Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht diese Entscheidung „in dem so notwendigen Kampf gegen unnötige, kommerziell gesteuerte Indiskretion und damit gegen geistige Umweltverschmutzung!“

Der Gerichtshof entschied zwar über eine Frage, die Buchverlage auf den ersten Blick weniger interessiert, nämlich die des Abdrucks von Fotos, die Caroline von Monaco bei in der Öffentlichkeit verrichteten Tätigkeiten wie Radfahren, Einkaufen und Reiten zeigen. Die Begründung des Gerichtshofes, warum deren Veröffentlichung das Menschenrecht der Prinzessin auf Privatleben verletzt, sollte allerdings auch Buchverleger hellhörig machen. Jene Fotos waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs mangels öffentlicher Funktion von Prinzessin Caroline nicht geeignet, zu einer politischen oder sonstwie gesellschaftlich bedeutsamen Debatte beizutragen. Alleiniger Veröffentlichungszweck sei die Befriedigung der Neugier einer besonderen Lesergruppe. Dies genüge jedoch nicht, um bei der Abwägung mit dem Interesse der Prinzessin an ungestörtem Privatleben dem ebenfalls Meinungsäußerungsrecht den Vorzug zu geben. Mit diesem Urteil setzte sich der Gerichtshof mit wenigen Zeilen über die jahrzehntelange Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichtshof zur rechtlichen Stellung von Personen der Zeitgeschichte hinweg. Nach der deutschen Rechtsprechung müssen absolute Personen der Zeitgeschichte, also Prominente, an denen die Öffentlichkeit unabhängig von konkreten Ereignissen Interesse hat, Fotoabbildungen hinnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fotografien bei öffentlichen Verrichtungen aufgenommen wurden wie z.B. beim Sport, im Urlaub oder auf Veranstaltungen. Bislang ohne Bedeutung war, ob dadurch irgendwelche Debatten von gesellschaftlicher Relevanz angeregt werden. Hinreichender Schutz war bislang dadurch gewährleistet, dass das Privat- und Intimleben auch hier tabu ist. Bislang gab es keinen Zweifel, dass Politiker wie Gerhard Schröder, Sportler wie Franz Beckenbauer, Showstars wie Nena oder Marius Müller-Westernhagen, aber auch Mitglieder von Adelshäusern wie Caroline von Hannover absolute Personen der Zeitgeschichte sind. Die gleichen Grundsätze galten bislang für relative Personen der Zeitgeschichte, die lediglich in Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen von öffentlichem Interesse sind, so z.B. Opfer und Täter von aktuellen Straftaten, Teilnehmer an aktuellen Fernsehsendungen.

Auf Wortberichterstattungen fanden bislang die Grundsätze der Fotoberichterstattung entsprechende Anwendung, so dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs früher oder später auch für Buchverlage von Bedeutung werden dürfte. Privatpersonen konnten bislang stets gegen Schilderungen ihrer für andere erkennbaren Lebensumstände in Büchern vorgehen, falls nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwog. Bei Personen der Zeitgeschichte hingegen waren Schilderungen aus der öffentlichen Sphäre stets zulässig, sofern sie zutreffend waren. Berichte aus der Privat- und Intimsphäre waren auch bislang ohne Einwilligung der Betroffenen tabu.

Verleger und Justitiare von Buchverlagen sollten sich in der täglichen Verlagspraxis auf mögliche Folgen aus dem Caroline-Urteil einstellen. Wie bisher sollten Privatpersonen, die erkennbar in Biographien vorkommen, um Zustimmung zur Veröffentlichung gebeten werden. Nunmehr ist aber zu empfehlen, auch bei Biographien, die weder die Intim- noch die Privatsphäre von Prominenten, sondern deren öffentliches Leben beschreiben, die Zu-stimmung aller beschriebenen Prominenten einzuholen. In den seltensten Fällen nämlich dürften derartige Biographien den strengen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechen und von Relevanz für eine politische oder gesellschaftliche Debatte über Status oder Funktion der Prominenten sein. Lediglich unterhaltende Biographien jedoch genießen ganz offensichtlich nicht den Schutz der Europäischen Menschenrechts-konvention.

Verlage werden es sich in Zukunft also gut überlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen sie Biographien veröffentlichen. Bereits aufgrund alter Rechtslage gab es verstärkt die Tendenz, angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur gegen den publizierenden Verlag, sondern gegen Druckerei, Auslieferung, Lizenzpartner und jeden Buchhändler, der ein ohne Zustimmung veröffentlichtes Werk vertreibt, geltend zu machen. Die hier drohenden Kosten können selbst größere Verlage in Schwierigkeiten bringen. Ein möglicherweise bevorstehender Wandel auch der nationalen Rechtsprechung könnte diese Tendenz noch verstärken.

Bei den bereits jetzt auf den Bereich „yellow press“ spezialisierten Anwälte dürften nach der Entscheidung des Bundeskabinetts, das Straßburger Urteil hinzunehmen, die Champagnerkorken geknallt haben. Der bekannteste aller Medienanwälte hat als Vertreter von Caroline von Monaco vor dem Straßburger Gericht eine formidable Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für sich und die ganze Zunft erreicht. Aufstrebende Kollegen, beispielsweise jener, der zugleich den Bundeskanzler und Dieter Bohlen vertritt oder ein anderer, der zu seiner illustren Mandantenschar Joschka Fischers jeweils aktuelle Lebensgefährtin und Herbert Grönemeyer zählen darf, haben allen Grund, den „Meister“, wie er bereits jetzt zumindest von seinen Mitarbeitern genannt wird, künftig ins Nachtgebet einzuschließen. Aus Verlagssicht bleibt zu hoffen, dass der nun einsetzende Kampf der Prominentenanwälte gegen Zeitschriften und Zeitungen, die ihre Seiten weitestgehend mit Berichten über europäische Königshäuser füllen, Buchverlage solange aus dem Visier der Advokaten nehmen wird, bis die Verlage sich auf die neue Situation eingestellt haben.

Rainer Dresen, 39, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustiziar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Er war u.a. mit dem juristischen Lektorat der Biographien von Dieter Bohlen, Boris Becker, Udo Lindenberg, Gloria von Thurn und Taxis, Udo Jürgens, den Jacksons und den Klitschkos betraut.

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